1. Geltungsbereich

Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, gelten die nachstehenden Vertragsbedingungen für alle zwischen der FG Solar GmbH (nachfolgend: Auftragnehmerin) und Verbrauchern (nachfolgend: Kunde) geschlossenen Verträge über die Lieferung und Montage von Photovoltaikanlagen.

2. Erfüllung

Die Erfüllung dieses Vertrages durch die Auftragnehmerin erfolgt durch die vollständige Lieferung und Errichtung einer betriebsbereiten Anlage (ohne den Wechsel des Zählers durch den Netzbetreiber und den Netzanschluss). Die Anlage gilt als betriebsbereit, wenn das von der Auftragnehmerin beauftragte Installationsunternehmen dies schriftlich bestätigt und dies wiederum in einem Abnahmeprotokoll über die AC-Montage festgehalten wird, das von der Auftragnehmerin und dem Kunden unterzeichnet wird.

3. Geschuldete Leistung

Die Auftragnehmerin schuldet lediglich eine Gesamtleistung in kWp. Die Anzahl der zur Erreichung dieser Gesamtleistung verbauten Photovoltaikmodule ist dafür unerheblich. Sollte die Anzahl der montierten Module zu einer höheren Gesamtleistung führen, so wird diese zusätzliche Leistung dem Kunden kostenlos zur Verfügung gestellt und vom Kunden als vertragsgemäß akzeptiert.

4. Belegungsplan

Der dem Kunden vor Baubeginn überreichte Bemaßungsplan/Belegungsplan stellt lediglich einen vorläufigen Plan dar und ist keine Garantie für die genaue Belegung des Dachs. Im Falle einer Abweichung von der prognostizierten Leistung in kWp erhält der Kunde eine Gutschrift in Höhe des Verhältnisses von Minderleistung in kWp zu der im Angebot vereinbarten Leistung in kWp auf Grundlage der in den Einzelpositionen vereinbarten Preise. Ansprüche aus Sachmängelhaftung bleiben hiervon im Übrigen unberührt.

5. Berechnungen

Die angenommenen bzw. berechneten Erträge der Photovoltaikanlage sowie der Autarkiegrad stellen lediglich theoretische Werte dar und können von den tatsächlich durch die Anlage erzielten Werten abweichen. Die Auftragnehmerin übernimmt keine Haftung für etwaige Abweichungen. Die genannten Werte stellen keine Grundlage für das Geschäft dar und sind kein Bestandteil des Vertrages.

6. Verschmutzungen und Verschattungen

Der Kunde wurde darüber belehrt, dass Verschattungen bzw. Verunreinigungen der Photovoltaikanlage sich negativ auf die Erträge auswirken können. Die Auftragnehmerin haftet nicht für das Vorhandensein von Verschattungen bzw. Verunreinigungen.

7. Stromzähler

Erforderliche Stromzähler werden in der Regel vom jeweiligen Netzbetreiber zur Verfügung gestellt. Die Auftragnehmerin übernimmt keine Haftung für Verzögerungen bei der Terminvergabe für die Montage der Zähler durch den Netzbetreiber. Sofern der Netzbetreiber verlangt, dass das von der Auftragnehmerin beauftragte Installationsunternehmen bei der Montage des neuen Stromzählers anwesend ist, ist der Kunde verpflichtet, nachweislich dadurch entstandene Mehrkosten der Auftragnehmerin bis zu einem Betrag von EUR 350,00 inkl. der zum entsprechenden Zeitpunkt geltenden MwSt. zu erstatten.

8. Lieferverzögerungen

Im Zusammenhang mit der angespannten geopolitischen Lage kann es zu Engpässen bei der Lieferung von Materialien und Bauteilen kommen. Falls ein solcher Fall eintritt, wird der Kunde von der Auftragnehmerin informiert. Der Rechnungsbetrag für die vorübergehend nicht lieferbaren Waren wird erst bei der Nachlieferung fällig. Sollte es zu einer Lieferverzögerung von mehr als zwölf Monaten kommen, hat der Kunde das Recht, vom Vertrag zurückzutreten. Hierbei gelten die gesetzlichen Bestimmungen für den Rücktritt gemäß den §§ 346 ff. BGB. Ein Rücktritt ist jedoch ausgeschlossen, wenn die noch ausstehenden Nachlieferungen die grundlegende Funktionalität der Anlage nicht wesentlich beeinträchtigen.

9. Eigentumsverhältnisse

Alle durch die Auftragnehmerin zum Zwecke der Ausführung des Auftrags auf die Baustelle oder das Grundstück des Kunden verbrachten Komponenten, Bauteile und sonstige Gegenstände bleiben bis zur vollständigen Bezahlung der Schlussrechnung im Eigentum der Auftragnehmerin.

10. Zeitpunkt der Fertigstellung

Der Zeitpunkt der Fertigstellung der Anlage hängt u.a. von der mangelfreien und rechtzeitigen Belieferung der Auftragnehmerin durch seine Unterlieferanten oder Zulieferer ab. Die Fertigstellung setzt im Übrigen voraus, dass der Kunde seine Verpflichtungen vollständig und rechtzeitig erfüllt, insbesondere die Vornahme fristgerechter und vollständiger Zahlungen. Voraussetzung für den Eintritt des Verzugs der Auftragnehmerin mit der Erbringung der geschuldeten Leistungen ist ein eigenes Vertretenmüssen der Auftragnehmerin.

11. Bestandsanlagen

Bereits bestehende Anlagen haben den technischen Anschlussbedingungen des regionalen Netzbetreibers sowie den technischen Normen der DIN VDE 0100 zu entsprechen.

12. Zustand bestehender Hauselektrik

Voraussetzung für die Ausführung der Arbeiten durch die Auftragnehmerin ist eine Hauselektrik in einem Zustand, der die Installation einer Photovoltaikanlage technisch ermöglicht. Dabei wird ein bereits vorhandener Zählerschrank genutzt. Falls ein zusätzlicher zweiteiliger Zählerschrank bauseits erforderlich ist, trägt der Kunde die dafür anfallenden Kosten – dabei bleibt der vorhandene Zählerschrank bestehen und die Anlage nicht umgeschwenkt.

13. Erdung

Die Erdung der Photovoltaikanlage wird an den zwingend bauseits vorhandenen Potentialausgleich angeschlossen. Sofern nicht vorhanden, hat der Kunde die Kosten eines durch die Auftragnehmerin anzubringenden Potentialausgleichs zu tragen.

14. Erdarbeiten

Sofern nicht im Einzelfall ausdrücklich vertraglich und schriftlich vereinbart, gehören ggf. erforderliche Erdarbeiten nicht zu den von der Auftragnehmerin geschuldeten Leistungen. In diesem Zusammenhang anfallende Kosten sind vom Kunden zu tragen.

15. Statik

Die Statik des Dachstuhls ist durch den Kunden sicherzustellen und wird nicht durch die Auftragnehmerin geprüft.

16. Internetverbindung

Der Kunde hat für eine stabile Internetverbindung zu sorgen, um ein Anlagen-Monitoring zu ermöglichen.

17. Verhältnis zum Netzbetreiber

Die Auftragnehmerin wird nach Vertragsabschluss beim zuständigen Netzbetreiber anfragen, ob eine Netzverbindung für die Photovoltaikanlage hergestellt werden kann. Die Auftragnehmerin übernimmt keine Haftung für die Korrektheit oder Aktualität der vom Netzbetreiber erteilten Auskünfte sowie für eventuelle Kosten, die von diesem ggf. zu einem späteren Zeitpunkt geltend gemacht werden könnten.

18. Überprüfung der Anlage

Die Überprüfung der elektrischen Anlage (einschließlich Isolationsmessung Schleifenwiderstand, Innenwiderstandt und Auslösung des Fehlerstromschutzschalters) durch den Installateur umfasst ausschließlich die Prüfung der neu installierten Teile im Zusammenhang mit der Speicherinstallation.

19. Staatliche Förderung

Die Auftragnehmerin haftet nicht dafür, dass der Kunde staatliche Förderungen für die Errichtung bzw. den Betrieb der Anlagen erhält. Die Auftragnehmerin haftet für die bereitgestellten Informationen in diesem Zusammenhang nur, wenn sie eine ihr obliegende Pflicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat.

20. Gesetzliches Kündigungsrecht des Kunden

Im Falle der Ausübung des freien Kündigungsrechts nach § 648 BGB gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

21. Herstellergarantie

Die Garantiebedingungen des jeweiligen Herstellers werden durch den Kunden mit Abschluss dieses Vertrages akzeptiert.

22. Schriftform

Sämtliche Vereinbarungen, Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrags bedürfen der Schriftform. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Dies gilt auch für die Aufhebung oder Änderung dieser Schriftformklausel selbst.

23. Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrags ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder ihre Rechtswirksamkeit später verlieren, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen gilt eine wirksame und durchführbare Regelung als vereinbart, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung möglichst nahekommt.